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   KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20   

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https://dejure.org/2020,41174
KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20 (https://dejure.org/2020,41174)
KG, Entscheidung vom 15.10.2020 - 5 W 1100/20 (https://dejure.org/2020,41174)
KG, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 5 W 1100/20 (https://dejure.org/2020,41174)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Berlin, 11.11.2019 - 101 O 134/18

    Fernbehandlung für Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen

    Auszug aus KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Auf die Beschwerde des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 04.08.2020 - 101 O 134/18 - wie folgt abgeändert:.

    Gegen die Beklagte wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.11.2019 - 101 O 134/18 - ein Ordnungsgeld von 30.000,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 6.000,- Euro ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, verhängt.

    Die sofortige Beschwerde Klägers ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig; aus der Beschwerdeschrift vom 26.08.2020 ergibt sich hinreichend, dass sie sich gegen den die Ordnungsmittelanträge des Klägers vom 13.05.2020 und 03.06.2020 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 04.08.2020 (zu 101 O 134/18) richtet, auch wenn dieser nicht ausdrücklich genannt wird.

  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Auszug aus KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung, die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers (BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - I ZB 118/15 - Dügida, Angemessenheit eines Ordnungsgeldes, GRUR 2017, 318 , Rdnr. 17 nach juris).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, Urteil vom 29.09.2016 - I ZB 34/15 - Rückruf von Rescue-Produkten, Produktrückruf, GRUR 2017, 208 , Rdnrn. 22, 35 nach juris).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser, GRUR 2013, 401 , Rdnr. 24 nach juris).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09

    Irische Butter

    Auszug aus KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Diese unschädliche Überbestimmung erfüllt aber über die Konkretisierung des beanstandeten Verhaltens - als abstrakter Obersatz - hinaus eine weitere Funktion: Sie macht deutlich, in welchem Umfang der Kläger über die Umstände des konkret beanstandeten Verhaltens hinaus andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 183/09 - Irische Butter, GRUR 2011, 340 , Rdnr. 24 nach juris) und determiniert sonach, was nach Auffassung des Klägers aus Rechtsgründen von der Wiederholungsgefahr und damit vom Verbotsumfang umfasst sein soll (vgl. Senat, Beschluss vom 17.06.2020 - 5 W 1028/20 - S. 3 m. w. N.).
  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 81/09

    Original Kanchipur

    Auszug aus KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Sie hat künftig jegliche Werbung, die aus der gesamten Anzeige besteht, zu unterlassen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2000 - I ZR 180/98 - TCM-Zentrum, GRUR 2001, 453 , Rdnr. 16 nach juris BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur, GRUR 2011, 1151 , Rdnr. 14 nach juris).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

    Auszug aus KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos, GRUR 2010, 855 , Rdnr. 17 nach juris; Hess in juris-PK- UWG , 4. Aufl. 2016, § 12 Rdnr. 254).
  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 96/19

    LTE-Geschwindigkeit

    Auszug aus KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Folgt neben einer Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (etwa: "wenn dies wie folgt geschieht...") eine verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte, handelt es sich insoweit um eine unschädliche Überbestimmung der Würdigung des Verhaltens des Beklagten, die die konkrete Verletzungsform als Gegenstand der Beanstandung nicht einschränkt (BGH, Urteil vom 25.06.2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit, Rdnr. 30 nach juris m. w. N.).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

    Auszug aus KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Sie hat künftig jegliche Werbung, die aus der gesamten Anzeige besteht, zu unterlassen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2000 - I ZR 180/98 - TCM-Zentrum, GRUR 2001, 453 , Rdnr. 16 nach juris BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur, GRUR 2011, 1151 , Rdnr. 14 nach juris).
  • KG, 26.02.2013 - 5 W 16/13

    Kein Verstoß gegen die gerichtliche Untersagung einer Namensverwendung bei nur

    Auszug aus KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Eine weitergehende, durch eine Analogie erweiternde Titelauslegung ist schon aufgrund des strafähnlichen Charakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG unstatthaft (Senat, Beschluss vom 26.02.2013 - 5 W 16/13 - MMR 2013, 451 , Rdnr. 3 m. w. N.; vgl. auch Hess, a. a. O., § 12 Rdnr. 255).
  • KG, 25.03.2021 - 5 U 15/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Werbung mit

    Da die Bestimmung der Reichweite des beantragten und vom Landgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots im Falle einer vom Kläger behaupteten Zuwiderhandlung gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges obliegt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 5 W 1100/20, GRUR-RS 2020, 33999 Rn. 16, beck-online), besteht auch nicht die von der Beklagten beschworene Gefahr, dass sich ein Gerichtsvollzieher im Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Notwendigkeit konfrontiert sieht, eine etwaige Verletzungshandlung mit den von dem Kläger in Bezug genommenen Screenshots abzugleichen.

    Es steht dem Kläger jedoch frei, die von ihm beanstandete konkrete Verletzungsform (den auf den in Bezug genommenen Screenshots wiedergegebenen Ausschnitt aus dem Onlineshop der Beklagten und die dort enthaltenen Werbeaussagen) unter mehreren Gesichtspunkten anzugreifen und diese Angriffe zum Gegenstand eigenständig formulierter Klageanträge zu machen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, Rn. 28, juris - Vorwerk; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Biomineralwasser; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 5 W 1100/20, GRUR-RS 2020, 33999 Rn. 15, beck-online).

  • KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20

    liebevolle Community - Bestimmtheit der konkreten Verletzungsform einer

    Begehrt der Antragsteller die Unterlassung einer Werbung unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ("wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben...") und stellt er dem eine der konkreten Verletzungsform wörtlich entnommene (aus mehreren Aspekten bestehende) Formulierung dessen, was unterlassen werden soll, voran, überlässt er es grundsätzlich dem von ihm im Erkenntnisverfahren angerufenen Gericht, zu bestimmen, auf welchen genannten Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 5 W 1100/20).(Rn.29).

    Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urt. v. 29.09.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 35 - Rückruf von Rescue-Produkten; Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 5 W 1100/20, GRUR-RS 2020, 33999, Rn. 16, 17).

  • KG, 09.02.2022 - 5 W 158/21

    Bestpreisverkauf II - Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen eine

    Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, Urteil vom 29.09.2016 - I ZB 34/15 - Rückruf von Rescue-Produkten, GRUR 2017, 208, Rdnr. 22 nach juris; Senat, Beschluss vom 15.10.2020 - 5 W 1100/20 - Magazindienst 2020, 1029, Rdnr. 19 nach juris).

    Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Rückruf von Rescue-Produkten, a. a. O., Rdnr. 35 nach juris Rn. 16, 17; Senat - 5 W 1100/20 - a. a. O., Rdnr. 20 nach juris).

  • KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21

    Umfang der vorzunehmenden betriebsinternen Maßnahmen eines Schuldners bei einem

    Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urt. v. 29.09.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 35 - Rückruf von Rescue-Produkten; Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 5 W 1100/20, GRUR-RS 2020, 33999, Rn. 16, 17).
  • LG Berlin, 18.08.2021 - 101 O 76/20

    Fernbehandlung - Wettbewerbsverstoß: Vollstreckungsabwehrklage bei

    Im Rahmen des Geschäftsmodells der Beklagten - so wie es in Anlage K 3 zum Verfahren 101 O 134/18 beworben wurde - muss der Verbraucher auf einen im Internetauftritt der Beklagten vorgegebenen standardisierten Fragenkatalog mit individuell auf ihn bezogenen Antworten versehen.; dieser wird durch einen Arzt ausgewertet; Befundmaterial und Korrekturschienen werden per Post versandt (so zum Charakteristischen: KG vom 15.10.2020 - 5 W 1100/20 (101 O 134/18)).
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